Mitglied des Vereins kann jede(r) Arbeitnehmer(in) werden, der/die nach §2 Satz 1 der Satzung durch den Verein beraten werden darf. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.
Als Mitglied können Sie das ganze Jahr über unsere Hilfeleistung in Steuersachen in Anspruch nehmen.
Wir helfen Ihnen nicht nur bei allen Steuerproblemen, sondern informieren Sie auch über
Steuersparmöglichkeiten und Gesetzesänderungen.
Ganzjährige Beratung
- über Steuerspar-Möglichkeiten im Rahmen der Einkommensteuererklärung
- in Lohnsteuerfragen bei der Gehaltsabrechnung
- bei der Eigenheimzulage, der Wohnungsbauprämie und dem Kindergeld
- bei der steuerlichen Förderung der zusätzlichen privaten Altersvorsorge
- bezüglich der Wahl der günstigsten Steuerklasse
Mitgliedsbeiträge
gültig ab 01.01.2022
Stufe | Einnahmen Euro | Jahresbeitrag in Euro inkl. MwSt. |
---|---|---|
Höchstbetrag über 110.000,- | 350,- | |
Stufe 1 von – bis | 90.001 – 110.000 | 270,- |
Stufe 2 von – bis | 80.001 – 90.000 | 215,- |
Stufe 3 von – bis | 70.001 – 80.000 | 190,- |
Stufe 4 von – bis | 60.001 – 70.000 | 180,- |
Stufe 5 von – bis | 50.001 – 60.000 | 170,- |
Stufe 6 von – bis | 40.001 – 50.000 | 145,- |
Stufe 7 von – bis | 30.001 – 40.000 | 125,- |
Stufe 8 von – bis | 20.001 – 30.000 | 110,- |
Stufe 9 von – bis | 15.001 – 20.000 | 90,- |
Stufe 10 von – bis | 10.001 – 15.000 | 70,- |
Stufe 11 von – bis | 0 – 10.000 | 39,- |
Aufnahmegebühren | 12,- |
Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, werden die Einnahmen zusammengerechnet. Dabei wird vorausgesetzt, dass beide Ehegatten Mitglieder werden; es wird in diesem Fall nur ein Mitgliedsbeitrag erhoben.
Beitragsbemessungsgrenze bilden die steuerpflichtigen Einnahmen (z. B. Bruttoarbeitslohn, Rentenbezüge, Mieteinnahmen, Zinserträge usw.) und die steuerfreien Einnahmen (z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld, des Mitglieds sowie gegebenenfalls des Ehegatten).
Die Grundsätze des gleichlautenden Ländererlasses der Obersten Finanzbehörden vom 30. Mai 1990 sind zu beachten. Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, diejenigen Angaben zu machen, die für die Festsetzung des jährlichen Beitrages notwendig sind (§ 7 Abs. 1 der Satzung). Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist am 15. Januar eines jeden Jahres fällig und wird grundsätzlich im Lastschriftverfahren eingezogen (§ 7 Satzung).