Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede(r) Arbeitnehmer(in) werden, der/die nach §2 Satz 1 der Satzung durch den Verein beraten werden darf. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.

Als Mitglied können Sie das ganze Jahr über unsere Hilfeleistung in Steuersachen in Anspruch nehmen.
Wir helfen Ihnen nicht nur bei allen Steuerproblemen, sondern informieren Sie auch über
Steuersparmöglichkeiten und Gesetzesänderungen.

Ganzjährige Beratung

  • über Steuerspar-Möglichkeiten im Rahmen der Einkommensteuererklärung
  • in Lohnsteuerfragen bei der Gehaltsabrechnung
  • bei der Eigenheimzulage, der Wohnungsbauprämie und dem Kindergeld
  • bei der steuerlichen Förderung der zusätzlichen privaten Altersvorsorge
  • bezüglich der Wahl der günstigsten Steuerklasse

Mitgliedsbeiträge

gültig ab 01.01.2022

StufeEinnahmen EuroJahresbeitrag in Euro inkl. MwSt.
Höchstbetrag
über 110.000,-
350,-
Stufe 1
von – bis
90.001 – 110.000270,-
Stufe 2
von – bis
80.001 – 90.000215,-
Stufe 3
von – bis
70.001 – 80.000190,-
Stufe 4
von – bis
60.001 – 70.000180,-
Stufe 5
von – bis
50.001 – 60.000170,-
Stufe 6
von – bis
40.001 – 50.000145,-
Stufe 7
von – bis
30.001 – 40.000125,-
Stufe 8
von – bis
20.001 – 30.000110,-
Stufe 9
von – bis
15.001 – 20.00090,-
Stufe 10
von – bis
10.001 – 15.00070,-
Stufe 11
von – bis
0 – 10.00039,-
Aufnahmegebühren12,-
Tabelle: Mitgliedsbeiträge

Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, werden die Einnahmen zusammengerechnet. Dabei wird vorausgesetzt, dass beide Ehegatten Mitglieder werden; es wird in diesem Fall nur ein Mitgliedsbeitrag erhoben.

Beitragsbemessungsgrenze bilden die steuerpflichtigen Einnahmen (z. B. Bruttoarbeitslohn, Rentenbezüge, Mieteinnahmen, Zinserträge usw.) und die steuerfreien Einnahmen (z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld, des Mitglieds sowie gegebenenfalls des Ehegatten).

Die Grundsätze des gleichlautenden Ländererlasses der Obersten Finanzbehörden vom 30. Mai 1990 sind zu beachten. Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, diejenigen Angaben zu machen, die für die Festsetzung des jährlichen Beitrages notwendig sind (§ 7 Abs. 1 der Satzung). Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist am 15. Januar eines jeden Jahres fällig und wird grundsätzlich im Lastschriftverfahren eingezogen (§ 7 Satzung).